Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen e.V. (GEH)
The Society for the Conservation of Old and Endangered Livestock Breeds (GEH)
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Präambel


Im Laufe von Jahrtausenden hat der Mensch gelernt, immer besser auch unter weniger günstigen und sogar widrigen Umweltbedingungen sein Auskommen zu finden. Von wesentlicher Bedeutung für diesen enormen Erfolg, der die Entwicklung von Zivilisation und Hochkulturen erst möglich machte, waren Haustiere. Sie versorgten den Menschen nicht nur mit Nahrung, Wärme und Dünger, mit Materialien für Werkzeuge und Waffen, sie dienten ihnen mit ihrer Arbeitskraft und waren auch oft treue Gefährten. In einer spezialisierten modernen Welt ist heute jedoch nur wenig Platz für all die vielen, an ihre speziellen Umweltverhältnisse angepassten Haustierrassen, die sich über sehr lange Zeiträume entwickelt haben und auch in Zukunft von großer Bedeutung für eine nachhaltige und tierschutzgerechte Landwirtschaft sind. Die genetischen Potentiale der alten Haustierrassen, die beindruckende Vielfalt an Eigenschaften, Charakteren und Schönheit auch für die Nachwelt zu erhalten, ist nicht nur eine Verpflichtung nach dem völkerrechtlichen „Übereinkommen über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992“, sie sollte ein Anliegen jeder Kulturgesellschaft sein. Dieser Aufgabe fühlt sich unsere Vereinigung verpflichtet.


§ 1 Name und Sitz des Vereins


Der Verein führt den Namen „Gesellschaft zur Erhaltung alter und gefährdeter Haustierrassen“ und hat den Sitz in Witzenhausen. Als Symbol der Gesellschaft dient ein Widderkopf. Als Abkürzung des Vereinsnamens werden die drei Großbuchstaben „GEH“ – auch in dieser Satzung – verwendet.


§ 2 Zweck und Aufgabe


(1) Die Erhaltung der genetischen Vielfalt innerhalb und zwischen Haustierrassen von lebenden landwirtschaftlichen Nutztierbeständen und auch die Unterstützung der Tierhalterinnen und Tierhalter ist primäres Anliegen der GEH. In erster Linie bemüht sich die GEH um die Erhaltung von Haustierrassen und Populationen,


a) die dem Leben oder Überleben der Menschen direkt oder indirekt in der Vergangenheit gedient haben oder dienen,
b) die bereits vor oder in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts in Deutschland gezüchtet wurden,
c) die aktuell zumindest eine wesentliche Zuchtbasis für ihren Fortbestand in Deutschland haben. Nach Bedarf und Möglichkeit unterstützt die GEH auch den Erhalt weiterer Haustierrassen und Populationen, auch ausländischer. Wesentliches Interesse der GEH ist die Förderung der Lebenderhaltung in landwirtschaftlicher Nutzung. Ergänzend werden auch Hobby
-, museale und andere Haltungen sowie Kryoreserven unterstützt. Bei allen Haltungsformen tritt die GEH für eine Beachtung des Tierschutzes ein.

 

(2) Die GEH dient der Förderung alter und von Aussterben bedrohter Haustierrassen insbesondere durch:


a) Erfassung der Bestände, lebend und als Kryoreserve,
b) Beratung von Züchterinnen und Züchtern sowie Interessierten,
c) Vermittlung von Kontakten von Züchterinnen oder Züchtern untereinander sowie von Interessierten mit Züchterinnen oder Züchtern,

d) Öffentlichkeitsarbeit und sonstige Aktivitäten, insbesondere auch zur Gewinnung und Motivierung weiterer Züchterinnen und Züchter sowie von Personen, die die Ziele der GEH unterstützen,
e) Initiierung von Erhaltungsprojekten und Förderung relevanter Forschungsvorhaben,
f) Zusammenarbeit mit in- und ausländischen Institutionen mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung sowie
g) Eintreten für die Belange alter Haustierrassen gegenüber Parlamenten, Regierungen, Behörden und anderen relevanten Institutionen.


§ 3 Gemeinnützigkeit


Die GEH verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel der GEH dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die GEH ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Funktionen sind ehrenamtlich. Anspruch auf Vergütung besteht nicht. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der GEH fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der GEH.


§ 4 Mitgliedschaft


(1) Mitglied der GEH kann jede natürliche und juristische Person werden, die die Ziele der GEH unterstützen will. Über die Annahme der schriftlichen Beitrittserklärung entscheidet der Vorstand.
(2) Der Austritt kann nur schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Die Streichung eines Mitglieds ist möglich, wenn zwei Jahresbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt worden sind.
(3) Falls ein Mitglied durch sein Verhalten in erheblicher Weise dem Ansehen der GEH Schaden zufügt, dem GEH
-Zweck zuwiderhandelt oder durch sein Verhalten die Vereinsarbeit beeinträchtigt, kann es ausgeschlossen werden. Streichung und Ausschluss erfolgen durch Beschluss des Vorstandes. Berufung an die nächste Mitgliederversammlung ist möglich. Deren Entscheidung ist endgültig.


§ 5 Beitrag


(1) Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Beitrages. Höhe und Zahlungsweise werden in der Beitragsordnung geregelt. Sie kann befristet eine beitragsfreie Mitgliedschaft und einen ermäßigten Beitrag vorsehen. Über Anträge einzelner Mitglieder auf Erlass oder Ermäßigung des Beitrages entscheidet bei Vorliegen der Voraussetzungen der Vorstand.
(2) Austritt, Streichung und Ausschluss entbinden nicht von der Pflicht zur Begleichung ausstehender Beiträge und sonstiger Verbindlichkeiten gegenüber der GEH
. Bei Zahlungsverzug von mehr als drei Monaten ruhen die Mitgliedsrechte.


§ 6 Ehrenmitgliedschaft


Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um die Ziele der GEH verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 7 Organe des Vereins


Die Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand und
- der Beirat.


§ 8 Amtszeiten


Wahlen des Vorstands, der Rechnungsprüferinnen oder –prüfer sowie der stellvertretenden Rechnungsprüferinnen und –prüfer, der Koordinatorinnen oder Koordinatoren, der sonstigen Mitglieder des Beirats und Landeskoordinatorinnen oder –koordinatoren sowie Bestellungen von Rassebetreuerinnen oder Rassebetreuern erfolgen für eine Amtszeit von zwei Jahren. Bei vorherigem Ausscheiden werden Ergänzungswahlen oder -bestellungen für die Restamtszeit durchgeführt. Wiederwahlen sind möglich.


§ 9 Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Jahreshauptversammlung statt. Ihr obliegt:

a) Wahl des Vorstands,
b) Wahl von zwei Rechnungsprüferinnen oder –prüfern sowie zwei stellvertretende Rechnungsprüferinnen oder -prüfern,
c) Wahl der Koordinatorinnen und Koordinatoren und Wahl von anderen Mitgliedern in den Beirat,
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern
e) Entgegennahme der Berichte
- des Vorstandes und der Geschäftsführung,
- der Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfer,
- der Koordinatorinnen und Koordinatoren,
- der Landeskoordinatorinnen oder –koordinatoren,
- der Rassebetreuerinnen und Rassebetreuer,
f) Beschlussfassung über die von der Rechnungsprüfung geprüfte Jahresrechnung,
g) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes,
h) Beschlussfassung über den Haushaltsentwurf
,
i) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
j) Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
k) Beschlussfassung über Anträge von Vorstand und Mitgliedern.

(2) Die Einladung erfolgt durch den Vorstand spätestens sechs Wochen vor der Versammlung durch Bekanntgabe von Termin, Ort und Tagesordnung in der Mitgliederzeitschrift „Arche Nova“. Anträge zur Jahreshauptversammlung sind spätestens vier Wochen vor der Versammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen. Ob Anträge, die nach dieser Frist eingegangen sind, inhaltlich behandelt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Den Mitgliedern, die sich vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Teilnahme angemeldet haben, werden die Anträge spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung per E-Mail oder bei nicht vorhandener E-Mail-Adresse per Post zugesandt.

(3) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Zu einer Satzungsänderung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(4) Über die Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der oder dem Vorsitzenden und der Schriftführerin oder dem Schriftführer unterschrieben und in der Mitgliederzeitschrift „Arche Nova“ veröffentlicht wird.

(5) Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Vorstand dies beschließt oder ein Zehntel der Mitglieder oder fünf Regionalgruppen dies verlangen. Für die Durchführung gelten die Regelungen der Absätze 2 bis 4.


§ 10 Vorstand


(1) Der Vorstand besteht aus der oder dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, der Schatzmeisterin oder dem Schatzmeister und der Schriftführerin oder dem Schriftführer. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die oder der Vorsitzende und die beiden stellvertretenden Vorsitzenden. Alle drei haben Einzelvertretungsbefugnis. Im Innenverhältnis wird festgelegt, dass die stellvertretenden Vorsitzenden nur bei Verhinderung der oder des Vorsitzenden handeln dürfen. Die oder der Vorsitzende koordiniert die Arbeit des Vorstands. Der Vorstand verteilt die Aufgaben auf seine Mitglieder. Die Mitglieder des Vorstands halten Kontakt zu der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer. Sie sorgen für laufende Information untereinander, insbesondere über ihre jeweiligen Aufgabengebiete. Der Vorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. An der Beratung und Abstimmung über die Vergabe von Aufträgen oder die Beschäftigung darf ein Mitglied des Vorstands nicht mitwirken, wenn es selbst oder eine Lebenspartnerin oder ein Lebenspartner oder Verwandte bis zum zweiten Grad unmittelbar einen Vorteil erlangen kann.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere:


a) Erarbeitung und Fortschreibung von Konzepten des Vereins zur Verwirklichung der Ziele nach § 2 und von konkreten Projekten der Erhaltungsarbeit,
b) Koordinierung der GEH-Arbeit und –Gremien,
c) Erstellung des Berichts an die Mitgliederversammlung, der Jahresrechnung und des Haushaltsentwurfes,
d) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
e) Vorbereitung von Satzungsänderungen,
f) Vorschlag von Koordinatorinnen oder Koordinatoren
g) Bestätigung der Rassebetreuerinnen oder Rassebetreuer,
h) bei Bedarf die Beschäftigung von Personal einschließlich einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers.


§ 11 Geschäftsführung


Die GEH unterhält eine Geschäftsstelle und bestellt bei Bedarf eine Geschäftsführerin oder einen Geschäftsführer.


§ 12 Rechnungsjahr


Rechnungsjahr der GEH ist das Kalenderjahr. Die Jahresrechnung wird durch die Rechnungsprüferinnen oder -prüfer, im Verhinderungsfall durch die stellvertretenden Rechnungsprüferinnen oder -prüfer, geprüft. Der Vorstand und die Geschäftsstelle machen alle für die Prüfung notwendigen Unterlagen zugänglich und erteilen die erforderlichen Auskünfte.



§ 13 Beirat


(1) Der Beirat besteht aus den Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie den Landeskoordinatorinnen oder -koordinatoren. Erstere werden auf Vorschlag des Vorstands für die vom Vorstand festgelegten Tierarten und Aufgabengebiete durch die Mitgliederversammlung gewählt. Der Beirat tritt auf Einladung des Vorstands mindestens zweimal jährlich zusammen. Vorstand und Geschäftsführerin oder Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen beratend teil und sind dem Beirat berichtspflichtig. Er berät über fachliche Fragen der Erhaltungsarbeit, sorgt für den Informationsaustausch und unterstützt Vorstand und Geschäftsführung.

(2) Bei Bedarf können weitere die GEH-Arbeit bereichernde Mitglieder nach dem Verfahren von Absatz 1 berufen werden.


§ 14 Rassebetreuerinnen und Rassebetreuer


Rassebetreuerinnen und Rassebetreuer sind Mitglieder der GEH, die sich besonders für die Belange einer Haustierrasse einsetzen. Sie fördern die dauerhafte Erhaltung der Haustierrasse durch Kontaktpflege und Informationsaustausch zwischen und mit Halterinnen, Haltern, Interessierten und in der Öffentlichkeit. Sie sollen über diese Rasse gut informiert sein und die Interessen der GEH insgesamt unterstützen. Der Beirat beruft die Rassebetreuerinnen oder Rassebetreuer. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Vorstand. Koordinatorinnen und Koordinatoren sowie die zu ihrem Bereich gehörenden Rassebetreuerinnen und -betreuer arbeiten eng zusammen und informieren sich gegenseitig.


§ 15 Koordinatorinnen und Koordinatoren


Die Koordinatorinnen oder Koordinatoren betreuen die vom Vorstand festgelegten Tierarten und Aufgabengebiete. Sofern in Einzelfällen mehrere Personen (Koordinatorengruppe) berufen wurden, wählen sie eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Koordinatorengruppe im Beirat und nach außen vertritt.


§ 16 Regionalgruppen


(1) In den Regionen, innerhalb eines Landes oder über Landesgrenzen hinweg, können sich Regionalgruppen der GEH bilden. Der Vorstand grenzt nach Anhörung von regionalen Gruppen, die bei Inkrafttreten dieser Regelung schon bestanden haben, die regionalen Gebiete mit verbindlicher Wirkung ab. Dabei berücksichtigt er nach Möglichkeit gewachsene Strukturen. Regionalgruppen müssen als regionaler Teil der GEH eindeutig zu erkennen sein. Sie stehen grundsätzlich allen Mitgliedern und Interessierten offen. Funktionen können nur Mitglieder der GEH wahrnehmen. Termine von Regionalgruppen sollen in der Mitgliederzeitschrift „Arche Nova“ angekündigt werden.

(2) Regionalgruppen, Vorstand und Geschäftsstelle arbeiten vertrauensvoll zusammen und sorgen für wechselseitigen Informationsaustausch. Sollte die Arbeit einer Regionalgruppe erheblich gegen die in § 2 formulierten Ziele der GEH verstoßen, kann der Vorstand sie auflösen.

(3) Die Mitglieder eines Landes mit mehreren Regionalgruppen können eine Landeskoordinatorin oder einen –koordinator wählen. Zu der Wahlversammlung werden alle Mitglieder des betroffenen Landes eingeladen. § 9 Absatz 2 Satz 1 sowie Absatz 3 Sätze 1 und 2 gelten entsprechend. Zu der Wahlversammlung wird eingeladen, wenn mindestens zwei Regionalgruppen beschließen, beim Vorstand die Einberufung zu verlangen. Die Landeskoordinatorinnen oder –koordinatoren vertreten die Interessen der GEH innerhalb des Landes in Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung nach innen und außen.



§ 17 Mitgliederzeitschrift


Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in der Mitgliederzeitschrift „Arche Nova“.


§ 18 Auflösung des Vereins


Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von vier Fünfteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das Vereinsvermögen ist einem anderen gemeinnützigen Verein zuzuführen, der von der auflösenden Mitgliederversammlung bestimmt wird. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.


§ 19 Übergangsregelung für die Rechnungsprüfung


Bei der auf das Inkrafttreten der Satzungsänderung vom Februar 2016 folgenden Wahl von Rechnungsprüferinnen oder Rechnungsprüfern sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter erfolgt die Festlegung der Amtszeiten vor dem Wahlgang so, dass von diesem Zeitpunkt an jährlich jeweils eine Person als Prüferin oder Prüfer und als Stellvertreterin oder Stellvertreter gewählt werden.


Witzenhausen, 27.02.2016

 

 

 

Beitragsordnung

Mitgliedschaft

   
1. Einzelmitgliedschaft (natürliche Person) 75 Euro
2. Partnermitgliedschaft 112,50 Euro
3. Einzelmitgliedschaft (juristische Person) 200 Euro
4. Fördermitgliedschaft 112,50 Euro
5. Auslandsmitgliedschaft 87,50 Euro
6. Ermäßigte Mitgliedschaft 37,50 Euro


Partnermitgliedschaft

Eine Partnermitgliedschaft kann von zwei GEH-Mitgliedern mit gemeinsamem Wohnsitz beantragt werden. Beide Personen sind stimmberechtigt. Mitteilungen und das Mitgliederorgan „Arche Nova“ werden jeweils nur in einfacher Ausfertigung versandt.

Ermäßigte Mitgliedschaft

Gegen Vorlage einer entsprechenden gültigen Bescheinigung können Schüler, Studenten und sonstige Bedürftige einen Antrag auf ermäßigten Mitgliedsbeitrag beim Vorstand der GEH stellen. Ein aktueller Nachweis über den Ermäßigungsgrund muss jährlich zum Anfang des Jahres der Geschäftsstelle erneut vorgelegt werden, andernfalls verfällt der Anspruch auf ermäßigten Beitrag.

Arche-Projektbeiträge

   
1. Arche-Hof – Projektbeitrag 62,50 Euro
2. Arche-Park – Projektbeitrag 62,50 Euro
3. Arche-Dorf – Projektbeitrag (für 4 Betriebe) 187,50 Euro
- jeder weitere Betrieb zusätzlich 20 Euro
4. Arche-Region – Projektbeitrag (für 6 Betriebe) 250 Euro
- jeder weitere Betrieb zusätzlich 20 Euro

 


Beschlossen auf der Jahreshauptversammlung, Gomadingen, 24.02.2018

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